"Jeder Mensch ist in allen Phasen des Lebens ein Geschenk Gottes".
Wir achten und unterstützen den Menschen als eigenständige und eigenverantwortliche Persönlichkeit mit seiner individuellen Lebensgeschichte.
Leistungen Pflegedienst
Hilfe bei der Grundpflege
- Körperpflege
- Mobilität (z.B. An- und Auskleiden)
- Ernährung (mundgerechte Zubereitung und Nahrungsaufnahme)
- Hauswirtschaftliche Versorgung
- u.v.m.
Professionelle Ausführung aller ärztlichen Verordnungen:
- Blutzuckerkontrollen und Insulininjektionen
- Wundbehandlungen und Verbandwechsel
- Medikamentenüberwachung, Beschaffung und Verabreichung
- Stomaversorgung
- Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
- u.v.m.
Übernahme der Betreuung in ihrer häuslichen Umgebung:
- Spaziergänge
- Gedächtnistraining
- Beschäftigungstherapie
Betreuung und Begleitung Schwerstkranker und Sterbender sowie deren Angehörige
- In enger Zusammenarbeit mit dem Palliativstützpunkt Nördliches Emsland (Einrichtung der St. Bonifatius Hospitalgesellschaft)
- Informationen darüber bekommen Sie HIER (Link)
Durchführung der von den Pflegekassen geforderten Pflegeberatungsbesuche
Wir kümmern uns um:
- Durchführung der Beratungseinsätze nach § 37,3
- Pflegegeldanträge
- Hausnotrufversorgung
Unsere Sozialstation
erreichen Sie unter:
Heede/Dörpen
Tel.: 04963-73965 0 Fax: 04963-73965 22 Mail: info@pflegedienst-stbarbara.de
Rütenbrock
Tel.: 05934-367
Unsere Garantien - Bestes Ergebnis der Qualitätsprüfung durch den MDK
Wir garantieren eine professionelle und fachgerechte Durchführung aller von uns angebotenen Leistungen. Unsere Mitarbeiter werden ständig geschult, ihr Wissen und ihre Fähigkeiten sind immer auf dem neuesten Stand.
Die hohe Qualität in unserem Pflegedienst wird jedes Jahr durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) überprüft. Seit nun 6 Jahren in Folge hat unser Pflegedienst diese Prüfung mit der Note 1,0 bestanden.
Kosten für unseren Pflegedienst
Die anfallenden Kosten für den Pflegedienst sind abhängig von der Art und dem Umfang der durch uns erbrachten Leistungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir an dieser Stelle aufgrund der so unterschiedlichen Situationen hierzu keine Auskunft geben können. Sie erhalten in jedem Fall einen Kostenvoranschlag, wenn der notwendige Pflegeumfang besprochen wurde. Dies wird dann auch im Pflegevertrag entsprechend festgehalten.
Nachfolgend finden Sie eine Erläuterung, mit welchen Zuschüssen Sie rechnen können.
Gern erläutern wir Ihnen dies in einem persönlichen Gespräch im Detail.
Für die Vereinbarung eines Gesprächtermins rufen Sie uns bitte an unter: 04963-73965 0
Höhere Erstattungen bei neuen Regelungen durch die Pflegereform 2017
Im Jahr 2017 ist die größte Pflegereform aller Zeiten in Kraft getreten. Die neuen Regelungen bringen Ihnen viele Vorteile, über die wir Sie hier kurz informieren wollen.
Wichtig sind die neuen Pflegegrade.
Bis 2017 gab es die sog. Pflegestufen 1,2 oder 3. Ab dem Jahr 2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte, je nach ihrer noch vorhandenen Selbständigkeit -auf Basis eines Punktesystems- in die Pflegegrade 1 - 5 eingestuft. Diese sind die Grundlage für entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Wer entscheidet über die Pflegegrade?
Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen (bei privat Versicherten ist es die Medicproof GmbH) überprüfen anhand eines Fragenkataloges alle neuen Antragsteller auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit.
Auf Basis des Gutachtens entscheidet danach die zuständige Pflegekasse, ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zuspricht oder den Antrag ablehnt.
Was müssen Sie machen, damit die Begutachtung erfolgt?
Setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung und erläutern Sie Ihr Anliegen. Die notwendigen Anträge etc. werden Ihnen zugeschickt.
Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung, wenn Sie Unterstützung beim Ausfüllen benötigen.
Unterscheidung in Pflegesachleistungen und Pflegegeld
Pflegesachleistungen sind Leistungen, die von professionellen Pflegekräften, wie ambulanten Pflegediensten, in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung erbracht werden. Dadurch wird die eigene Familie entlastet. Das Geld wird von der Pflegekasse direkt an die pflegende Organisation gezahlt.
Pflegegeld wird gezahlt, wenn Familienangehörige oder Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem zu Pflegenden leben, die Pflege selbst erbringen. Das Pflegegeld wird also an Sie ausgezahlt.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Wenn die Pflege im häuslichen Umfeld erfolgt und Sie Pflegegeld beziehen, so haben Sie zusätzlich seit dem 1.1.2017 Anspruch auf den sog. "Entlastungsbetrag" in Höhe von bis zu 125€ monatlich. Dieser Betrag ist zweckgebunden für die Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbarer nahestehender Personen.
Weiterhin kann dieses Geld zur Förderung der Selbständigkeit und der Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags eingesetzt werden. Konkret, wenn die Versicherten Aufwendungen haben, die im Zusammenhang stehen mit der Inanspruchnahme von
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Leistungen von ambulanten Pflegediensten -außerhalb der Pflege!-
soweit der Versicherte Pflegegrad 2 bis 5 hat.
❝Verhinderungspflege❞ für pflegende Familienangehörige
Auch Familienangehörige, die die Pflege selbst durchführen, möchten in den Urlaub fahren, werden selbst krank oder wollen einmal ins Theater gehen.
In diesem Fall kommt die sog. "Verhinderungspflege" zum Tragen. Sie beauftragen einen ambulanten Pflegedienst, der für Sie die Pflege des kranken Angehörigen befristet übernimmt.
Auch diese Verhinderungspflege können Sie bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Sie müssen allerdings nicht zwingend einen Grund angeben, warum Sie die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchten.
Voraussetzung ist, dass mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt und, dass der zu Pflegende mindestens 6 Monate betreut worden ist, wobei der Beginn der Betreuung meist mit der Einstufung in einen Pflegegrad beginnt.
Bei den Pflegegraden 2 bis 5 erhalten Sie bis zu 1.612 €, um den ambulanten Pflegedienst für maximal 42 Tage, also 6 Wochen, zu bezahlen.
Die entsprechenden Belege müssen der Pflegekasse vorgelegt werden.
Kurzzeitpflege
Die sog. Kurzzeitpflege, d.h., die stationäre Unterbringung des zu pflegenden Menschen, kann für maximal 56 Tage, also 8 Wochen pro Jahr, in Anspruch genommen werden.
Eine solche stationäre Unterbringung kann aus verschiedenen Gründen notwendig sein.
Dabei werden pro Kalenderjahr Kosten in Höhe von bis zu 1.774 € von der Pflegekasse übernommen.
Kombination Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Pflegebedürftigen steht sowohl die Verhinderungspflege, als auch die Kurzzeitpflege zu.
Bitte sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse über die verschiedenen Möglichkeiten der Kombination.
Übersicht Beträge Pflegesachleistungen und Pflegegeld
nach Einstufung in einen Pflegegrad (Stand 01.01.2022)
Pflegegrad | Pflege-Sachleistung | Pflegegeld |
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte) |
--- | --- |
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte) |
724€ | 316 € |
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkei (47,5 bis unter 70 Punkte) |
1.363 € | 545 € |
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte) |
1.693 € | 728 € |
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte) |
2.095 € | 901 € |